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Die Satzung des DNVD

Die unten wiedergegebene Satzung hat seit der Gründung des DNVD Bestand. Im Rahmen der Reform
des DNVD wird auch die Satzung überarbeitet. Bewährtes hat Bestand, anderes wird durch passendere
und zeitgemäßere Formulierungen ersetzt. Ihre Anregungen im Diskussionsprozess sind sehr willkommen!
Es ist geplant, die reformierte Satzung auf der Jahrestagung 2004 in Ulm zu beschließen.
Die Satzung des DNVD e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen »Dachverband der Naturwissenschaftlichen Vereinigungen
Deutschlands e.V.« (DNVD)
- Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Dachverbandes
- Ziel des Dachverbandes ist es, die Arbeit der Naturwissenschaftlichen Vereine und
Naturforschenden Gesellschaften zu fördern und unterstützend zu begleiten; er repräsentiert sie
auf Bundesebene, tritt für ihre öffentliche Anerkennung und Förderung ein, vertritt ihre
überregionalen Forderungen und unterstützt die Kontaktpflege und den Informationsaustausch
zwischen den Mitgliedern.
- Er tritt in besonderem Maße für die naturwissenschaftliche Bildung und Regionalforschung
ein, vor allem im Interesse der ehrenamtlichen Forschung. Er setzt sich nachdrücklich für
den Natur- und Umweltschutz ein.
- Die Tätigkeit des Dachverbandes erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Dachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
- Der Dachverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Dachverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Dachverbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Dachverbandes fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Dachverband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können nur Vereine, Körperschaften des privaten Rechts und andere
juristische Personen werden, die sich die Förderung der naturwissenschaftlichen Bildung, die
regionale Erforschung von Natur und Landschaft, sowie den auf diesen Grundlagen betriebenen
Naturschutz ganz oder überwiegend zum Ziel gesetzt haben und auf diesen Gebieten auch tatsächlich
vorwiegend tätig sind.
- Juristische und natürliche Personen können fördernde Mitglieder werden. Bei besonderen Verdiensten
um die Ziele des Dachverbands können Einzelpersonen mit Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ordentliche Mitglieder haben je eine Stimme; Fördermitglieder und
Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.
- Über die Aufnahme in den Dachverband, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß.
- Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand
schriftlich zu erklären.
- Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen
des Dachverbandes zuwiderhandelt; gegen den Ausspruch des Ausschlusses kann binnen eines Monats
die Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden. Der Beschluß der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge bis
zum 31. März eines jeden Jahres verpflichtet.
§ 5 Organe des Dachverbandes
- Die Organe des Dachverbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Beirat gewählt werden.
- Zur Lösung besonderer Aufgaben können durch den Vorstand Arbeitskreise eingesetzt werden.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin
oder den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe
einer Tagesordnung schriftlich einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte des
Vorstandes oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt auch über Satzungsänderungen. Hierfür ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
2. die Genehmigung der Haushaltsabrechnung und die Entlastungserteilung für den Vorstand,
3. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
4. die Wahl eines Beirates,
5. die Beschlußfassung über Satzungs-änderungen und Anträge,
6. die Aufnahme neuer Mitglieder,
7. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die von
der Versammlungsleitung und von der Protokollführung unterschrieben ist.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem Vizepräsidenten bzw.
der Vizepräsidentin, dem Schriftführer bzw. bzw. der Schriftführerin und dem Schatzmeister
bzw. der Schatzmeisterin.
- Vorstand im Sinne des 26 BGB sind Präsident bzw. Präsidentin und Vizepräsident bzw.
Vizepräsidentin. Diese sind für sich einzelvertretungsberechtigt.
- Der Präsident bzw. Präsidentin oder der Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin leiten die
Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
- Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin stellt den Haushaltsplan auf, überwacht seine
Einhaltung und stellt den Vermögens- und Haushaltsbericht auf.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
§ 8 Der Beirat
- Der Beirat soll den Vorstand in wichtigen Fragen beraten.
- Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Die Geschäftsführung
- Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 10 Auflösung
- Der Dachverband kann nur aufgelöst werden, wenn in einer ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dieses beschließen.
- Bei Auflösung des Dachverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung können in einer
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gefaßt werden.
Satzung errichtet am 15. November 1992. Die Gemeinnützigkeit wurde beim Finanzamt
Bielefeld beantragt, ebenso die Eintragung in das Vereinsregister.
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